<< Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und ihre Erteilung → §§ 167 ff BGB >>


Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht nennt das Gesetz Vollmacht. Vollmachtserteilung ist ein Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB) gelten.

Bevollmächtigung ist möglich gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber der Vertreter ihn vertreten soll. Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich frei widerruflich (§ 168 Satz 2 BGB). Die Widerruflichkeit kann aber gemäß § 168 Satz 2 (2. Halbsatz) BGB beschränkt werden. Der Widerruf ist ebenfalls eine Willenserklärung. Damit der Vertretene nicht weiter für den Vertreter handeln kann, muss er sicherstellen, dass der Widerruf der Vollmacht ebenso bekannt wird, wie er die Erteilung bekanntgemacht hat (§§ 170 - 173 BGB).

Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vertretungsformen (Prokura, Handlungsvollmacht) ist der Umfang der allgemeinen Vollmacht des Bürgerlichen Rechts nicht gesetzlich determiniert.


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